Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen

M. Großmann / pixelio.de

Tierbetreuung – rechtzeitig vorsorgen und steuerliche Absetzbarkeit nutzen

Kennen Sie diese Situation? Die Landschaft wiegt sich in trüben kaltem Regenwetter und der Wunsch wurde groß in ein warmes Urlaubsland zu reisen. Ein Problem, dass nahezu jeden Tierbesitzer irgendwann einmal trifft, ist die Tatsache, dass vorerst eine Betreuung für den eigenen Vierbeiner gesucht werden muss. Der liebste Mitbewohner, das eigene Haustier hat oberste Priorität und sollte in Abwesenheit liebevoll gepflegt werden. Natürlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, denen Sie sich bedienen können. Unter anderem stehen Tierpensionen, Tiersitter und dergleichen zur Auswahl. Der Urlaub kann damit bereits zu hohen Kosten führen, denn auch die Tierbetreuung erfordert Kosten, die Sie schlussendlich begleichen müssen.

Nicht jeder Tierbesitzer kann Freunde oder Familienmitglieder zur Tierbetreuung einsetzen. Vor allem Tiere, die eine besondere Pflege erfordern, werden nicht gerade günstige Kostenfaktoren erzielen können. Ein weiterer Punkt, der Sie trifft, ist, je länger Sie Ihren Urlaub genießen, desto höher wird die anschließende Rechnung ausfallen. Dank zahlreicher Vermittlungsportale ist die Suche nach einem guten Tiersitter zwar leichter geworden, die Kostenfrage bleibt dennoch bestehen.

Tierbetreuung als haushaltsnahe Dienstleistung?

Wussten Sie eigentlich, dass Ihr Tier, egal ob Hund, Katze oder andere Vierbeiner, steuerlich absetzbar sind? Tiere gelten vor dem Gesetz als „Sache“, daher können Arbeiten an ihnen abgesetzt werden. Zuerst klingt dieser Begriff sehr ernüchternd, doch für den Halter entstehen dadurch wesentliche Vorteile. Die Betreuung im eigenen Zuhause durch professionelle Tiersitter, können hohe Kosten verursachen, trotz allem sind damit wesentliche Vorteile verbunden, die nicht nur auf die steuerliche Absetzbarkeit zurückzuführen sind. Es geht um das Wohl des Tieres, dieses wird einem geringeren Stressrisiko ausgesetzt, da kein Umzug und/oder keine Gewöhnungsphase benötigt wird.

Damit die Betreeung steuerlich wirksam wird, soll das Tier von externen Kräften betreut werden. Bis zu 20 Prozent der Lohnkosten können am Jahresende innerhalb der Einkommenssteuererklärung angerechnet werden. Allerdings brauchen Sie dafür eine Rechnung dieser selbstständigen Tätigkeit. Neben der Tierbetreuung zählen zur haushaltsnahen Dienstleistung unter anderem, die Kinderbetreuung sowie die Beschäftigung einer Haushaltshilfe in den eigenen vier Wänden.

Bildquelle: M. Großmann  / pixelio.de

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